Neue Mantelverordnung

Im Juli 2021 veröffentlichte der Gesetzgeber die neue Mantelverordnung („Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoff-Verordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“). Sie besteht im Wesentlichen aus folgenden Teilen:

  • Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Änderung der Deponieverordnung (DepV)
  • Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Regelungen der Mantelverordnung treten am 01.08.2023 in Kraft.

Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Wesentlicher Teil der Mantelverordnung ist die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV), mit der erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Boden und Baggergut, Gleisschotter) festgelegt werden. Die EBV löst damit den bayerischen RC-Leitfaden (Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“) sowie das LAGA-Merkblatt M20 ab.

Aufbereitung von Betonbruch

Die Herstellung der mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe güteüberwacht behandelt (z. B. sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt) werden. Die Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten ist dabei durch die Hersteller zu gewährleisten. Zudem sollen im Zuge der (analytischen) Annahmekontrollen der Hersteller schadstoffhaltige Materialien aus dem Recyclingbaustoffkreislauf ausgeschleust werden. Dies betrifft auch Schadstoffe, für die es keine Materialwerte gemäß EBV gibt (z. B. Asbest, auch bei Gehalten < 0,1 Masse-%).

Die Verwertung der güteüberwachten MEB ist in erster Linie auf technische Bauwerke beschränkt (u. a. Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Baugruben, Leitungsgräben, Hinterfüllungen, Lärm- und Sichtschutzwälle). In Abhängigkeit von den Schadstoffgehalten und den sich daraus ergebenden Materialklassen gibt die EBV angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Materialeinbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten zu beachten sind. Dadurch sollen Schadstoffeinträge durch Sickerwässer in Böden und Grundwasser minimiert und Kontaminationen ausgeschlossen werden. Zusätzliche wasserrechtliche Genehmigungen entfallen damit.

Mit Inkrafttreten der EBV am 01.08.2023 besteht gemäß §25 Abs. 4 EBV künftig eine umfassendere Dokumentationspflicht, die für Betreiber von Aufbereitungsanlagen, für Verwender der MEB und vor allem auch für Grundstückseigentümer gilt.

Bundes-Bodenschutz -und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Die BBodSchV wurde im Zuge der Mantelverordnung inhaltlich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst. Neu ist, dass künftig auch das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich durch die BBodSchV geregelt wird. Der bislang in Bayern gültige Verfüll-Leitfaden (Verfüllungen von Gruben, Brüchen und Tagebauen) wird dann abgelöst, sofern es bis zum Stichtag 01.08.2023 keine länderspezifische Regelung gibt.

Bodenkundliches Profil

Bodenerosion

Ergänzend zu den chemischen Einflüssen auf Böden, die mittels Vorsorgewerten beurteilt werden (neue Parameter und Bestimmungsmethoden, angepasste Grenzwerte!), werden künftig insbesondere die Aspekte „physikalischen Einwirkungen“ und „Bodenerosion“ stärker betrachtet, die den Bodenzustand irreversibel verändern und die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigen können. Zudem kann für Bauvorhaben mit einer Fläche > 3.000 m² gemäß § 4 Abs. 5 BBodSchV behördlich eine bodenkundliche Baubegleitung (inkl. Entwicklung eines Bodenschutzkonzepts) verlangt werden.

Deponieverordnung (DepV)

Nach der ergänzten DepV dürfen künftig bestimmte, nach EBV güteüberwachte MEB (in erster Linie geringer belastete Materialien), ohne zusätzliche Deklarationsuntersuchungen deponiert werden.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

An den Anforderungen der GewAbfV ändert sich nichts. Der Geltungsbereich wird auf MEB sowie auf Gemische aus MEB und natürlichen Baustoffen erweitert.

Da sich im Rahmen der Mantelverordnung, insbesondere bei der EBV und der BBodSchV, Untersuchungsumfänge (Parameter) und auch Untersuchungsmethoden ändern (z. B. künftig Säulen- / Schütteleluate mit 2:1 W/F-Verhältnis), werden alte Untersuchungsergebnisse (z. B. nach LAGA M20) dann nur bedingt mit Ergebnissen nach der EBV vergleichbar sein. Daher sind bereits bei aktuellen Ausschreibungen sowie bei Bauvorhaben, deren Ausführung vor dem Stichtag 01.08.2023 beginnt, die neuen Vorgaben der EBV zu berücksichtigen.

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