Bauschuttentsorgung – Vorgaben der neuen LAGA M23 zu Asbest

Verfasst am 30. Januar.

Die LAGA M23 („Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“) regelt die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle. Eine neue Fassung liegt nun mit Datum vom 29. November 2023 vor. Sie wird sukzessive von den einzelnen Ländern eingeführt, wobei länderspezifische Modifikationen möglich sind.

Für die Entsorgung von Bauschutt ergeben sich damit gravierende Änderungen: So gelten alle Gebäude, die vor 1994 errichtet wurden, zunächst pauschal als asbestverdächtig:

Vor baulichen Eingriffen, wie z. B. Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung, in Bauwerke, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde und für die kein Nachweis der Asbestfreiheit auf Grund einer bereits erfolgten Asbestsanierung vorliegt, ist eine anlassbezogene Erkundung auf den Schadstoff Asbest erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den Anforderungen des KrWG, der GefStoffV, der Baustellenverordnung (BaustellV) und der jeweiligen Landesbauordnung. Die Umsetzung wird durch die Vorgaben der VDI 6202 Bl. 3 konkretisiert.

(siehe Artikel „VDI-Richtlinie 6202 Blatt3“).

Erfolgt dies nicht oder werden festgestellte asbesthaltige Materialien vor dem Abbruch nicht auf der Grundlage eines Rückbaukonzepts vollständig separiert, so ist der anfallende Bauschutt als gefährlicher Abfall zu sehr hohen Kosten zu entsorgen.

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