Zulassung gemäß § 18 BBodSchG verlängert

Verfasst am 14. Februar.

Laut § 18 BBodSchG müssen „Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen“.

Konkret müssen in Bayern im gesetzlich geregelten Bereich Boden- und Altlastuntersuchungen von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Für die Entnahme und laboranalytische Untersuchung von Feststoff-, Wasser- und Bodenluftproben haben wir daher erneut per Antrag unsere Zulassung vom Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) erfolgreich verlängern lassen. Unser Institut ist mit dieser Urkunde und der zugehörigen Anlage für die Untersuchungsbereiche 1.1, 2.1 und 3.1 (Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Feststoffe, Eluate und Perkolate, wässrige Medien, Bodenluft/Deponiegas) bis Januar 2029 zugelassen.

Die Dokumente können Sie hier einsehen: Urkunde / Anlage Verfahrensliste

Unsere weiteren Zulassungen finden Sie unter „Akkreditierungen, Anerkennungen, Managementsystem“.

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