
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand Januar 2024
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH (nachfolgend „LGA“ genannt) und ihren Auftraggebern.
1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn die LGA diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebote, Auftragsannahme
2.1 Alle Angebote der LGA sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Die Angebotsbindefrist beträgt 3 Monate ab Erstellung des Angebots, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der LGA oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Leistungen durch die LGA zustande. Sofern der Auftraggeber die LGA ohne vorheriges Angebot der LGA beauftragt (Angebot), ist die LGA in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.
2.4 Sofern Planunterlagen und Leistungsverzeichnisse für das Vorhaben des Auftraggebers für die Angebotslegung von der LGA erstellt werden, ist die Verwendung dieser Unterlagen insbesondere zur Einholung von Vergleichsangeboten oder für die Selbstausführung sowie für ähnliche Vorhaben durch den Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die LGA gestattet. Bei Verstößen gegen die vorstehende Zustimmungspflicht hat die LGA im Falle des Nichtzustandekommens des betreffenden Auftrags Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Die LGA behält sich weitere Schadensersatzansprüche vor. Im Zusammenhang damit wird auf § 7 der AGB verwiesen.
3. Auftragsabwicklung
3.1 Die LGA verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und in Übereinstimmung mit dem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem der LGA.
3.2 Die LGA erbringt ihre Dienstleistungen entsprechend ihrem Unternehmensleitbild unparteilich, frei von Interessenskonflikten, Voreingenommenheit und Vorurteilen.
3.3 Die LGA erbringt ihre Leistungen grundsätzlich durch eigenes Fachpersonal. Sie ist jedoch auch berechtigt, ihre Leistungen durch hinreichend qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Auch in diesem Fall bleibt die LGA alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Die für eine ordnungsgemäße Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen (z. B. Lagepläne) sind der LGA vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen liegt beim Auftraggeber.
4.2 Die Erlaubnis zum Betreten von zu untersuchenden Grundstücken und Gebäuden und zur Benutzung nichtöffentlicher Zufahrtswege ist vom Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen.
4.3 Die Lage von Kabeln, Ver- und Entsorgungsleitungen und sonstigen unterirdischen Einbauten ist entweder rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich (z. B. anhand von Spartenplänen) und verbindlich vom Auftraggeber anzugeben oder die Lage von Leitungen öffentlicher Versorger (Gas, Strom, Post, Beleuchtung, Wasser, Abwasser) kann auf Wunsch durch die LGA ermittelt werden. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber auf Nachweis zu den im Auftrag vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen berechnet. Falls keine oder unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht werden, wird von der LGA keine Haftung für diesbezügliche Schäden an unterirdischen Einrichtungen einschließlich für Folgeschäden übernommen. Dies gilt auch Einrichtungen in Gebäuden (z. B. Fußbodenheizung).
4.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass das zu untersuchende Gelände keine Kriegsaltlasten (v.a. Munition, Blindgänger) aufweist. Diesbezügliche Recherchen und Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber auf Nachweis zu den im Auftrag vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen berechnet.
4.5 Die Besorgung von Aufgrabungsgenehmigungen in öffentlichem Grund ist ebenso wie der Abschluss von Gestattungsverträgen mit der öffentlichen Hand Sache des Auftraggebers; auf Wunsch wird diese Leistung von der LGA übernommen. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber auf Nachweis zu den im Auftrag vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen berechnet.
4.6 Die Entsorgung von kontaminierten und nicht kontaminierten Materialien ist Sache des Auftraggebers.
5. Vertraulichkeit
5.1 Die LGA behandelt sämtliche Informationen, die sie während ihrer Tätigkeit vom Auftraggeber erhalten hat, vertraulich. Erkenntnisse, die sie bei der Durchführung des Auftrags gewonnen hat, stellt sie ausschließlich dem Auftraggeber oder einem von ihm schriftlich Bevollmächtigten zur Verfügung.
6. Laboranalysen und Rückstellproben
6.1 Für eventuell im Auftrag enthaltene Laboranalytik bindet die LGA im Regelfall das akkreditierte Labor CLG Chemisches Labor Dr. Graser, Schonungen, ein. Weiterhin behält sich die LGA das Recht der Einbindung anderer Dienstleistungsunternehmen für Teilleistungen vor, ohne dass es einer gesonderten Genehmigung durch den Auftraggeber bedarf.
6.2 Durch die LGA gewonnenes Probenmaterial sowie vom Auftraggeber eingeliefertes Probenmaterial wird, soweit Restmengen vorhanden sind, als Rückstellproben in der Regel 6 Wochen für weitere Untersuchungen vorgehalten und erst danach entsorgt. Mit dem Auftraggeber kann eine Rückstelldauer über diesen Zeitraum hinaus im Auftrag festgelegt werden.
7. Veröffentlichungsbefugnis, Urheberrechte
7.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen auch in elektronsicher Form, wie zum Beispiel Berichten, Gutachten sowie Planungs- und Ausführungsunterlagen, Kalkulationen etc. behält sich die LGA die Eigentumsund Urheberrechte vor.
7.2 Die LGA behält sich das Eigentum an dem erstellten Gutachten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Auftragsverhältnis vor.
7.3 Die Veröffentlichung und Verwendung der Prüfergebnisse und Gutachten ist nur im ungekürzten Originalwortlaut und in der Originalgestaltung gestattet. Abgewandelte Darstellungen, die über eine bloße Maßstabsänderung hinausgehen, bedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung der LGA.
7.4 Die Ergebnisse von Gelände- und Laboruntersuchungen teilen wir Ihnen gerne vorab telefonisch oder per Fax/E-Mail mit.
7.5 Von der LGA als Vorabzug an den Auftraggeber herausgegebene Unterlagen (z. B. per E-Mail oder Telefax) besitzen keine Rechtsgültigkeit. Rechtsgültig sind stets nur im Original unterzeichnete Unterlagen und Berichte sowie nachprüfbar hinterlegte digitale Unterschriften.
8. Rechte des Auftraggebers
8.1 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft oder begeht die LGA eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber der LGA eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) einzuräumen. Weitergehende Rechte stehen dem Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf der Frist zu.
9. Abnahme
9.1 Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen der LGA einer Abnahme grundsätzlich nicht zugänglich sind und somit die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme tritt.
9.2 Sollte im Einzelfall eine Abnahme erforderlich sein, gilt diese 14 Tage nach Fertigstellung und Übergabe des Werkes als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme ausdrücklich verweigert.
10. Haftung
10.1 Die Haftung der LGA für Schäden und Aufwendungen, die von Mitarbeitern der LGA verursacht wurden, ist unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, auf maximal die Beträge der Betriebshaftpflichtversicherung der LGA (3,0 Mio. Euro für Personenschäden, 2,0 Mio. Euro für sonstige Schäden (Sachund Vermögensschäden), Sublimit für Asbestschäden 1,0 Mio. Euro) beschränkt.
10.2 Diese Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10.1 gilt nicht, soweit ein Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder Arglist der LGA oder deren Erfüllungsgehilfen beruht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet die LGA auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorhersehbar war (typischerweise vorhersehbarer Schaden), soweit keiner der in Ziffer 10.2 genannten Fälle gegeben ist.
10.4 Die LGA haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der gemäß diesem Vertrag von der LGA zu erbringenden Leistungen zur Unterstützung bereitstellt. Der Auftraggeber hat die LGA von etwaigen Ansprüchen Dritter für Leistungen dieser bereitgestellten Arbeitskräfte freizustellen.
10.5 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Leistungsabrechnung
11.1 Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der LGA (Preis-/Lesitungsverhältnis).
11.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde nach Leistungsfortschritt.
11.3 Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen oder Sonntagen erfolgen, werden mit einem Zuschlag von 50% (Samstag) bzw. 100% (Sonn- und Feiertag) der angebotenen Kosten auf die erbrachten Leistungen berechnet und vergütet. Für Nachtarbeit (22:00 6:00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100% erhoben.
11.4 Sollte aufgrund des unvorhergesehenen Auftretens stark kontaminierter Medien ein erhöhter persönlicher oder technischer Arbeitsschutz erforderlich werden (z. B. Arbeiten unter Teil- oder Vollschutz), werden für diese Arbeiten Erschwerniszuschläge („Schutzstufenzuschläge“) gemäß Preis -/Leistungsverzeichnis für die relevanten Teilarbeiten in Rechnung gestellt.
11.5 Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.
11.6 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Auftragsnummer auf das Bankkonto der LGA, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten. Bankspesen für Zahlungen in fremder Währung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.7 Im Falle des Verzugs ist die LGA berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
11.8 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die LGA vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.
11.9 Die Regelungen in Ziffer 11.7 und 11.8 gelten ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
11.10 Beanstandungen der Rechnungen der LGA sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
11.11 Die LGA ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung zu fordern.
11.12 Gegen Forderungen der LGA kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
12. Teilunwirksamkeit, Schriftform, Gerichtsstand
12.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.
12.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.
12.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt der Sitz der LGA, soweit rechtlich zulässig.
12.4 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LGA und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
AGB der lga institut für Umweltgeologie und altlasten gmbH
Stand Januar 2024

