Betroffene Anlage? Wir finden es heraus.
Die betroffenen Anlagen gemäß IED sind dem Grundsatz nach im Anhang 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet. Ein AZB wird erforderlich, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe (rgS) gemäß CLP-Verordnung verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, die zusätzlich eine stoffliche Relevanz und Mengenrelevanz aufweisen. Die Betreiberpflicht ist im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 5 Absatz 4 verankert und damit wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheids. Unsere Experten klären, ob Ihre Anlage betroffen ist.
Bewertung von Betriebsstoffen, Untersuchungen und AZB aus einer Hand
Das Herausfiltern relevanter gefährlicher Stoffe aus der Fülle von Betriebsstoffen einer Anlage, die Prüfung der Mengenrelevanz mit Bezug zur Einstufung der Wassergefährdungsklasse und die Prüfung der stofflichen Relevanz mit Bewertung von Stoffmobilitäten, Stoffpersistenz und anderen wesentlichen Eigenschaften nehmen unsere Experten verantwortungsvoll vor. Sie grenzen das Anlagengrundstück ab, entwickeln bei Bedarf das Untersuchungskonzept für den AZB, führen die Untersuchungen durch und erarbeiten den Bericht.
Unsere Leistungen
- Sachverständige Begehung der Anlage
- Erfassung des Ist-Zustands
- Relevanzprüfung
- Aufstellen eines Untersuchungskonzepts
- Abstimmung mit den zuständigen Behörden
- Durchführung der Boden- und Grundwasseruntersuchungen
- Erstellen des Ausgangszustandsberichts (AZB)
Unsere Kompetenzen
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Untersuchungsstelle gemäß § 18 BBodSchG
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Sachverständige gemäß §18 BBodSchG, SG 1, SG 2 und SG 5
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Sachverständige gemäß AwSV
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Altlastenkoordinatoren gemäß DGUV-Regel 101-004 bzw. TRGS 524 „Kontaminierte Bereiche“






