Das Bild zeigt ein grafisches Unternehmenslogo in Blau- und Grüntönen mit einer stilisierten Wellenform. Rechts daneben befinden sich die drei Großbuchstaben LGA, gefolgt von eine kreisförmigen grafischen Fläche als Gestaltungselement.
LGA Unter­nehmen Aktuelles Gebäudeschadstofferkundung Asbest – VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 schafft Rechtssicherheit

Gebäudeschadstofferkundung Asbest – VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 schafft Rechtssicherheit

Das Bild zeigt eine stark vergrößerte Aufnahme von Asbestfasern unter einem Rasterelektronenmikroskop. Die Struktur besteht aus feinen, langen und gebündelten Fasern, die sich zwischen unregelmäßig geformten, porösen Materialstücken ausbreiten. Die Oberfläche wirkt rau und brüchig, mit zahlreichen Verästelungen und faserigen Strängen, die sich in verschiedene Richtungen verzweigen.

Asbesthaltige Baustoffe sind in vielen Gebäuden immer noch weit verbreitet. So gelten alle Gebäude aus der Zeit vor 1994 als asbestverdächtig. Dies bedeutet, dass insbesondere bei Umbau- oder Abbruchmaßnahmen Asbestfasern freigesetzt werden können und Nutzer und Handwerker gefährden können. Eine systematische Überprüfung und Dokumentation sollten deshalb für alle älteren Gebäude Standard sein. Im Vorfeld des Abbruchs ist sie sowieso vorgeschrieben (siehe Artikel „LAGA M23“).

Eine fachgerechte Erkundung setzt vor allem umfassende Erfahrungen des Sachverständigen zu Gebäudeschadstoffen und ihren Fundstellen voraus. Die VDI-Richtlinie 6202-3 („Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen, Asbest – Erkundung und Bewertung“; 2021-09) beschreibt das erforderliche systematische Vorgehen bei der Gebäudeschadstofferkundung auf Asbest. Dabei werden in einer detaillierten Begehung durch den Sachverständigen alle „Verdachtsmomente“ (d.h. schadstoffverdächtige Materialien und ihre Fundstellen) identifiziert. Auf abgesicherter statistischer Grundlage wird dann die Anzahl notwendiger Probenahmen abgeleitet (Probenahmeplan). Dies stellt sicher, dass mit ausreichender Aussagesicherheit asbesthaltige Materialien identifiziert werden können. Nur so werden Gefährdungen ausgeschlossen und der für die Entsorgung von Bauschutt geforderte Nachweis der „Asbestfreiheit“ erbracht.

LGA-Sachverständige Carmen Weiblen bei der Gebäudebegehung zur Aufstellung eines Probenahmeplans für die technische Erkundung.

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