Im Mai 2026 wurde die TRGS 521 neu gefasst. Neben einer Anpassung an die aktuelle Gefahrstoffverordnung und die CLP-Systematik wurden insbesondere die Informations-, Dokumentations- und Schutzanforderungen konkretisiert. Für Bauherren und Auftraggeber ist besonders relevant: Der Veranlasser muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten die verfügbaren Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen bereitstellen. Bei Gebäuden aus dem Zeitraum 1996 bis 2000 ist eine genauere Prüfung erforderlich, da in dieser Übergangszeit noch alte Mineralwolle verwendet worden sein kann. Liegen keine belastbaren Informationen oder Einzelnachweise vor, ist grundsätzlich von alter Mineralwolle auszugehen. Vor 1996 eingebaute Mineralwolle wird als krebserzeugend der Kategorie 1B bewertet.
Zudem konkretisiert die neue TRGS die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge, Industriestaubsauger, Bau-Entstauber und mobile Luftreiniger sowie an die Rückführung gereinigter Luft.
Für die Praxis gewinnt damit die frühzeitige Prüfung der Bauhistorie und die gezielte Erkundung eingebauter Mineralwolle weiter an Bedeutung. Sie schafft die Grundlage für eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung, Ausschreibung und Schutzmaßnahmenplanung.

