Das Bild zeigt ein grafisches Unternehmenslogo in Blau- und Grüntönen mit einer stilisierten Wellenform. Rechts daneben befinden sich die drei Großbuchstaben LGA, gefolgt von eine kreisförmigen grafischen Fläche als Gestaltungselement.
LGA Unter­nehmen Aktuelles Notifizierung als Prüflaboratorium für Wasseruntersuchungen in Bayern (LaborV) für die Probenahme von Grundwasser und Oberflächenwasser

Notifizierung als Prüflaboratorium für Wasseruntersuchungen in Bayern (LaborV) für die Probenahme von Grundwasser und Oberflächenwasser

Das Bild zeigt eine Nahaufnahme von einem mobilen Labor-Setup im Freien, vermutlich an einem Gewässerrand. Im Vordergrund stehen mehrere Glasflaschen und Reagenzgläser, teilweise mit farbigen Flüssigkeiten gefüllt, sowie eine schwarze Transportbox mit darauf liegenden Notizblättern und einem Smartphone. Eine Hand mit blauer Schutzhandschuhen berührt die Unterlagen, während im Hintergrund unscharf Wasser und ein Schuh auf steinigem Boden zu erkennen sind.

Für Wasseruntersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich, z.B. im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bayerischen Wassergesetzes, benötigen Prüflaboratorien eine Zulassung nach der Laborverordnung (LaborV). Mit Datum vom 22.03.2023 hat uns das Bayerische Landesamt für Umwelt die Zulassung für die Probenahme von Grundwasser und Oberflächenwasser erteilt (AQS 05/137/23). (Urkunde Notifizierung) (Anlage Verfahrensliste)

Auszug aus der Laborverordnung (LaborV) vom 22. November 2010:

§ 7 Allgemeine Pflichten
Prüflaboratorien sind verpflichtet, 

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
  2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; einzelne Untersuchungen können auf Prüflaboratorien mit einer Zulassung für die entsprechenden Zulassungsbereiche nach § 2 übertragen werden,
  3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  4. die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Stilllegung der Untersuchungsstelle sowie wesentliche Veränderungen im Untersuchungsumfang sowie in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt mitzuteilen.

Unsere weiteren Zulassungen finden Sie unter „Akkreditierungen, Anerkennungen, Managementsystem“.

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